Nach einem Erlass von Baron Herbor im Jahre 7 nach Gründung Kaiserlagers bekommt jeder Freiwillige, der im Grenzheer dient, eigenes Land innerhalb der (heutigen) Grenzbaronie Derdahl, dessen Größe von der Dauer des Dienstes abhängt. Fällt er gar im Dienst, so bekommt seine Familie ein um 10% größeres Stück Land.
Aufgrund dieses Erlasses wurde die Grenzbaronie Derdahl in den nächsten Jahren von Freiwilligen förmlich überrannt, so dass der Erlass im Jahre 27 von Baron Meladohn abgeändert werden musste. Nach diesem neuen Erlass fällt das beanspruchte Land 10 Jahre nach Dienstende an die Baronie zurück, sofern kein Nachfahre im Grenzheer dient. Neue Freiwillige werden auf eine Warteliste gesetzt und das freiwerdende Land wird nach dieser Liste neu verteilt. Aufgrund dieser wiesen Gesetzgebung konnte bis zum die Grenze in den beiden folgenden Grenzkriegen von 217 und 1524 gehalten werden und die Orks zurückgeschlagen werden. Erst nach der Niederlage im vierten Grenzkrieg im Jahre 2088 wurde die bis dahin gültige Regel durch die Auflösung des Grenzheeres hinfällig. Aufgrund des Erlasses von Kaiser Kahrl dem listigen wurde momentane Besitz des Landes mit der Aufnahme der Grenzbaronie in das Kaiserreich de facto festgeschrieben, wobei es allerdings die Sonderregelung gab, dass der Landbesitz nicht mit einem Adelstitel einhergehen muss.
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